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Praxisabgabe · §§ 16, 34 EStG

Praxisabgabe richtig versteuern.

Am Ende des Praxislebens steht die Frage, wie der Gewinn aus der Abgabe besteuert wird. Die Praxisabgabe gilt als Veräußerung nach §§ 16, 34 EStG und kann unter Voraussetzungen begünstigt sein.

Die Praxisabgabe wird steuerlich als Betriebsveräußerung nach §§ 16, 34 EStG behandelt. Versteuert wird der Veräußerungsgewinn, also der Veräußerungspreis abzüglich des Buchwerts des Betriebsvermögens und der Veräußerungskosten. Hat die abgebende Person das 55. Lebensjahr vollendet oder ist sie dauernd berufsunfähig, kommen einmalig ein Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und ein ermäßigter Steuersatz nach § 34 EStG in Betracht. Pauschale Zusagen über die Steuerlast sind nicht möglich, weil es auf den Einzelfall ankommt.

Praxisabgabe als Veräußerung nach § 16 EStG

§ 16 EStG erfasst die Veräußerung eines Betriebs oder eines selbständigen Teilbetriebs. Die Abgabe einer Arzt-, Zahnarzt- oder sonstigen Heilberufspraxis fällt darunter, weil die freiberufliche Praxis steuerlich wie ein Betrieb behandelt wird (§ 18 Abs. 3 EStG verweist auf § 16).

Zum begünstigten Vorgang gehört, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang übertragen werden und die freiberufliche Tätigkeit im bisherigen örtlichen Wirkungskreis zumindest für eine gewisse Zeit eingestellt wird. Wer die Praxis veräußert, die Tätigkeit aber unverändert fortführt, riskiert, dass die Begünstigung entfällt. Die Gestaltung des Übergangs gehört deshalb früh auf den Tisch.

So wird der Veräußerungsgewinn ermittelt

Der Veräußerungsgewinn ist der Veräußerungspreis abzüglich des Buchwerts des Betriebsvermögens und der Veräußerungskosten.

In den Veräußerungspreis fließt der gesamte Kaufpreis ein, also der Wert der Substanz (Geräte, Einrichtung, Vorräte) und der ideelle Wert (Goodwill aus Patientenstamm und Ruf). Vom Veräußerungspreis werden der Buchwert des übertragenen Betriebsvermögens und die unmittelbaren Veräußerungskosten abgezogen, etwa Beratungs- und Vertragskosten. Weil die Aufteilung des Kaufpreises auf Substanz und Goodwill auch die Abschreibung beim Erwerber bestimmt, ist sie für beide Seiten relevant und gehört in den Übergabevertrag.

Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG

Ab dem vollendeten 55. Lebensjahr oder bei dauernder Berufsunfähigkeit kann einmal im Leben ein Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG beansprucht werden.

Der Freibetrag mindert den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Er wird nur auf Antrag und nur einmal im Leben gewährt und schmilzt ab, sobald der Veräußerungsgewinn eine gesetzlich festgelegte Grenze überschreitet. Oberhalb dieser Grenze entfällt er vollständig. Ob und in welcher Höhe der Freibetrag in Ihrem Fall greift, hängt von der Höhe des Gewinns und Ihrem Alter zum Veräußerungszeitpunkt ab. Diese Beträge prüfen wir individuell, da sie sich durch Gesetzesänderungen verschieben können.

Ermäßigter Steuersatz: Fünftelregelung oder halber Satz

§ 34 EStG ermäßigt die Besteuerung außerordentlicher Einkünfte. Zur Wahl stehen die Fünftelregelung und, ab 55 Jahren und einmal im Leben, der halbe durchschnittliche Steuersatz.

Die Fünftelregelung verteilt die Progressionswirkung rechnerisch auf fünf Jahre und federt so die Spitzenbelastung ab. Alternativ kann ab dem vollendeten 55. Lebensjahr einmalig der ermäßigte Steuersatz in Höhe eines bestimmten Anteils des durchschnittlichen Steuersatzes beantragt werden, gedeckelt auf einen Mindeststeuersatz und begrenzt auf einen Höchstbetrag des Gewinns. Welche Variante günstiger ist, ergibt sich erst aus der konkreten Berechnung mit Ihren übrigen Einkünften. Freibetrag und ermäßigter Steuersatz lassen sich unter den genannten Voraussetzungen kombinieren.

Praxisaufgabe ohne Nachfolger

Findet sich kein Käufer, wird die Praxis nicht veräußert, sondern aufgegeben. Auch die Betriebsaufgabe ist nach §§ 16, 34 EStG begünstigt: Die stillen Reserven im Betriebsvermögen werden aufgedeckt, der Aufgabegewinn kann unter Freibetrag und ermäßigten Steuersatz fallen. Entscheidend sind die Bewertung des verbleibenden Inventars, die Behandlung des Praxiswerts und der Zeitpunkt der Aufgabe. Eine erste Orientierung zum ideellen Wert gibt unser Praxiswert-Rechner.

Kaufpreisaufteilung im Übergabevertrag

Die Aufteilung des Kaufpreises auf Substanz und Goodwill steht im Übergabevertrag und wirkt steuerlich auf beide Seiten.

Für den Abgebenden bestimmt der Gesamtpreis den Veräußerungsgewinn, der unter den genannten Voraussetzungen begünstigt ist. Für den Erwerber entscheidet die Aufteilung über das künftige Abschreibungsvolumen: Materielle Wirtschaftsgüter wie Geräte und Einrichtung werden über ihre jeweilige Nutzungsdauer abgeschrieben, der erworbene ideelle Praxiswert als immaterielles Wirtschaftsgut ebenfalls. Weil beide Parteien gegenläufige Interessen haben können, sollte die Aufteilung sachgerecht hergeleitet und dokumentiert werden, damit sie einer Prüfung standhält. Wie der Wert ermittelt wird, der dieser Aufteilung zugrunde liegt, lesen Sie im Beitrag Praxiswert ermitteln.

Früh planen sichert Gestaltungsspielraum

Die Steuerlast der Praxisabgabe entscheidet sich nicht erst im Jahr der Abgabe. Investitions-, Entnahme- und Rechtsformentscheidungen der Vorjahre wirken auf den Veräußerungsgewinn und auf die Begünstigung. Wer die Abgabe einige Jahre im Voraus vorbereitet, kann Weichen stellen, die kurz vor dem Verkauf nicht mehr offenstehen. Den gesamten Ablauf von der Bewertung bis zur Übergabe begleiten wir im Praxis-Lebenszyklus.

Häufige Fragen

Praxisabgabe versteuern, kurz beantwortet.

Wie wird der Gewinn aus einer Praxisabgabe versteuert?

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Die Praxisabgabe ist eine Betriebsveräußerung nach §§ 16, 34 EStG. Versteuert wird der Veräußerungsgewinn, also der Veräußerungspreis abzüglich Buchwert des Betriebsvermögens und Veräußerungskosten. Unter Voraussetzungen kommen ein Freibetrag und ein ermäßigter Steuersatz in Betracht.

Wann gibt es den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG?

+

Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG kann beansprucht werden, wenn die abgebende Person das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Er wird einmal im Leben gewährt und schmilzt ab einer bestimmten Höhe des Veräußerungsgewinns ab. Die genauen Beträge prüfen wir im Einzelfall.

Was bringt der ermäßigte Steuersatz nach § 34 EStG?

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§ 34 EStG sieht für außerordentliche Einkünfte eine Tarifermäßigung vor. In Betracht kommen die Fünftelregelung oder, ab dem vollendeten 55. Lebensjahr und einmal im Leben, der halbe durchschnittliche Steuersatz. Welche Variante günstiger ist, hängt von der Höhe des Gewinns und Ihren übrigen Einkünften ab.

Wird die Praxisschließung ohne Käufer auch begünstigt?

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Findet sich kein Erwerber, liegt eine Betriebsaufgabe statt einer Veräußerung vor. Auch die Betriebsaufgabe ist nach §§ 16, 34 EStG begünstigt. Die stillen Reserven werden aufgedeckt, der Aufgabegewinn kann unter Freibetrag und ermäßigten Steuersatz fallen. Den Zeitpunkt der Aufgabe planen wir steuerlich mit.

Wann sollte ich die Praxisabgabe steuerlich vorbereiten?

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Möglichst einige Jahre vor der geplanten Abgabe. Investitions-, Entnahme- und Rechtsformentscheidungen wirken auf den späteren Veräußerungsgewinn und die Begünstigung. Wer früh plant, sichert sich Gestaltungsspielraum, der kurz vor der Abgabe oft nicht mehr besteht.

Die Praxisabgabe rechtzeitig vorbereiten.

Wir ermitteln den Veräußerungsgewinn, prüfen Freibetrag und ermäßigten Steuersatz und planen den Zeitpunkt der Abgabe. Spezialisiert auf Heilberufe in Bonn und Köln.