Praxisabgabe als Veräußerung nach § 16 EStG
§ 16 EStG erfasst die Veräußerung eines Betriebs oder eines selbständigen Teilbetriebs. Die Abgabe einer Arzt-, Zahnarzt- oder sonstigen Heilberufspraxis fällt darunter, weil die freiberufliche Praxis steuerlich wie ein Betrieb behandelt wird (§ 18 Abs. 3 EStG verweist auf § 16).
Zum begünstigten Vorgang gehört, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang übertragen werden und die freiberufliche Tätigkeit im bisherigen örtlichen Wirkungskreis zumindest für eine gewisse Zeit eingestellt wird. Wer die Praxis veräußert, die Tätigkeit aber unverändert fortführt, riskiert, dass die Begünstigung entfällt. Die Gestaltung des Übergangs gehört deshalb früh auf den Tisch.
So wird der Veräußerungsgewinn ermittelt
Der Veräußerungsgewinn ist der Veräußerungspreis abzüglich des Buchwerts des Betriebsvermögens und der Veräußerungskosten.
In den Veräußerungspreis fließt der gesamte Kaufpreis ein, also der Wert der Substanz (Geräte, Einrichtung, Vorräte) und der ideelle Wert (Goodwill aus Patientenstamm und Ruf). Vom Veräußerungspreis werden der Buchwert des übertragenen Betriebsvermögens und die unmittelbaren Veräußerungskosten abgezogen, etwa Beratungs- und Vertragskosten. Weil die Aufteilung des Kaufpreises auf Substanz und Goodwill auch die Abschreibung beim Erwerber bestimmt, ist sie für beide Seiten relevant und gehört in den Übergabevertrag.
Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG
Ab dem vollendeten 55. Lebensjahr oder bei dauernder Berufsunfähigkeit kann einmal im Leben ein Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG beansprucht werden.
Der Freibetrag mindert den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Er wird nur auf Antrag und nur einmal im Leben gewährt und schmilzt ab, sobald der Veräußerungsgewinn eine gesetzlich festgelegte Grenze überschreitet. Oberhalb dieser Grenze entfällt er vollständig. Ob und in welcher Höhe der Freibetrag in Ihrem Fall greift, hängt von der Höhe des Gewinns und Ihrem Alter zum Veräußerungszeitpunkt ab. Diese Beträge prüfen wir individuell, da sie sich durch Gesetzesänderungen verschieben können.
Ermäßigter Steuersatz: Fünftelregelung oder halber Satz
§ 34 EStG ermäßigt die Besteuerung außerordentlicher Einkünfte. Zur Wahl stehen die Fünftelregelung und, ab 55 Jahren und einmal im Leben, der halbe durchschnittliche Steuersatz.
Die Fünftelregelung verteilt die Progressionswirkung rechnerisch auf fünf Jahre und federt so die Spitzenbelastung ab. Alternativ kann ab dem vollendeten 55. Lebensjahr einmalig der ermäßigte Steuersatz in Höhe eines bestimmten Anteils des durchschnittlichen Steuersatzes beantragt werden, gedeckelt auf einen Mindeststeuersatz und begrenzt auf einen Höchstbetrag des Gewinns. Welche Variante günstiger ist, ergibt sich erst aus der konkreten Berechnung mit Ihren übrigen Einkünften. Freibetrag und ermäßigter Steuersatz lassen sich unter den genannten Voraussetzungen kombinieren.
Praxisaufgabe ohne Nachfolger
Findet sich kein Käufer, wird die Praxis nicht veräußert, sondern aufgegeben. Auch die Betriebsaufgabe ist nach §§ 16, 34 EStG begünstigt: Die stillen Reserven im Betriebsvermögen werden aufgedeckt, der Aufgabegewinn kann unter Freibetrag und ermäßigten Steuersatz fallen. Entscheidend sind die Bewertung des verbleibenden Inventars, die Behandlung des Praxiswerts und der Zeitpunkt der Aufgabe. Eine erste Orientierung zum ideellen Wert gibt unser Praxiswert-Rechner.
Kaufpreisaufteilung im Übergabevertrag
Die Aufteilung des Kaufpreises auf Substanz und Goodwill steht im Übergabevertrag und wirkt steuerlich auf beide Seiten.
Für den Abgebenden bestimmt der Gesamtpreis den Veräußerungsgewinn, der unter den genannten Voraussetzungen begünstigt ist. Für den Erwerber entscheidet die Aufteilung über das künftige Abschreibungsvolumen: Materielle Wirtschaftsgüter wie Geräte und Einrichtung werden über ihre jeweilige Nutzungsdauer abgeschrieben, der erworbene ideelle Praxiswert als immaterielles Wirtschaftsgut ebenfalls. Weil beide Parteien gegenläufige Interessen haben können, sollte die Aufteilung sachgerecht hergeleitet und dokumentiert werden, damit sie einer Prüfung standhält. Wie der Wert ermittelt wird, der dieser Aufteilung zugrunde liegt, lesen Sie im Beitrag Praxiswert ermitteln.
Früh planen sichert Gestaltungsspielraum
Die Steuerlast der Praxisabgabe entscheidet sich nicht erst im Jahr der Abgabe. Investitions-, Entnahme- und Rechtsformentscheidungen der Vorjahre wirken auf den Veräußerungsgewinn und auf die Begünstigung. Wer die Abgabe einige Jahre im Voraus vorbereitet, kann Weichen stellen, die kurz vor dem Verkauf nicht mehr offenstehen. Den gesamten Ablauf von der Bewertung bis zur Übergabe begleiten wir im Praxis-Lebenszyklus.