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Jahresabschluss vom Steuerberater

Bilanz oder Einnahmenüberschussrechnung, branchengerecht und rechtssicher, abgestimmt auf Heilberufe-Spezifika und die Bilanzierungsregeln von Praxen, Apotheken und MVZ.

Der Jahresabschluss ist die jährliche Aufstellung Ihrer wirtschaftlichen Lage gegenüber Finanzamt und gegebenenfalls Banken. Wir erstellen ihn als Bilanz nach HGB (für Bilanzierungspflichtige) oder als Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG (Freiberufler, kleine Gewerbetreibende), immer mit Blick auf die steuerlich optimale Variante.

Als Steuerberater für den Jahresabschluss von Heilberufen kennen wir die Besonderheiten: Der niedergelassene Arzt ermittelt den Gewinn meist per EÜR, die Apotheke als Gewerbebetrieb bilanziert nach HGB, das MVZ folgt seiner Rechtsform. Wir prüfen die Buchführungspflicht nach § 141 AO, bilden Heilberufe-Spezifika wie Privatliquidation und IGeL korrekt ab und erstellen den Abschluss fristgerecht, sodass er Finanzamt, Bank und Ihrer eigenen Steuerung standhält.

Wann wir Sie unterstützen

Typische Anlässe.

  • 01Sie sind kapitalmarktorientiert oder buchführungspflichtig nach § 141 AO
  • 02Sie sind Arzt, Zahnarzt, Apotheker oder anderer Freiberufler, wir prüfen die Bilanzierungs-Pflicht
  • 03Ihr Jahresabschluss muss zur Bankvorlage oder Förderantragsstellung erstellt werden
  • 04Sie wollen den Jahresabschluss als Steuerungs-Instrument nutzen, nicht nur als Pflichtübung
  • 05Sie planen eine Übergabe und brauchen sauber dokumentierte Vorjahre
So arbeiten wir

Drei Schritte.

01

Vorbereitung

Wir prüfen Ihre laufende Buchhaltung, klären offene Posten, sammeln Inventur-Daten und Belege.

02

Erstellung

Bilanz oder EÜR, mit Anlagespiegel, Verbindlichkeiten, Forderungen, branchengerecht im richtigen Kontenrahmen.

03

Übergabe

Erläuterungsgespräch, elektronische Einreichung an das Finanzamt, Übergabe der Endfassung an Sie und gegebenenfalls Ihre Bank.

Im Detail

Worauf es bei Heilberufen ankommt.

Bilanz oder EÜR

Die Wahl zwischen Bilanz nach HGB und Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG hängt von Rechtsform und Buchführungspflicht ab. Für Freiberufler ist die EÜR der Regelfall, für Apotheken die Bilanz. Wir prüfen Ihre Konstellation.

Heilberufe-Spezifika im Abschluss

Privatliquidation, IGeL, Sonderabschreibungen auf Medizingeräte nach § 7g EStG und Rückstellungen werden im Abschluss korrekt abgebildet, damit das Ergebnis stimmt und Gestaltungsspielräume genutzt werden.

Jahresabschluss als Steuerungs-Instrument

Ein guter Abschluss ist mehr als Pflichterfüllung. Wir erläutern Ihnen Entwicklung, Kennzahlen und Stellhebel, damit Sie aus den Zahlen Entscheidungen für die Praxis ableiten können.

Anlagevermögen und Abschreibung

Im Anlagespiegel führen wir Ihre Praxis- und Geräteinvestitionen mit ihren Abschreibungen fort, von der Behandlungseinheit bis zum Großgerät. Sonderabschreibungen und der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG werden korrekt aufgelöst, damit der Gewinn periodengerecht ausgewiesen wird.

Honorarrahmen

Transparent nach StBVV.

Der Jahresabschluss wird nach § 35 StBVV abgerechnet, die Höhe richtet sich nach Ihrem Gegenstandswert (in der Regel die Bilanzsumme oder der Jahresumsatz). Im Erstgespräch klären wir den Honorarrahmen schriftlich, bevor Sie mandatieren.

Honorarrahmen klären
Häufige Fragen

Was Mandanten uns fragen.

Was erstellt der Steuerberater beim Jahresabschluss?

+

Beim Jahresabschluss erstellt der Steuerberater entweder eine Bilanz nach HGB mit Gewinn- und Verlustrechnung oder eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG. Welche Variante gilt, hängt von Rechtsform und Buchführungspflicht ab. Wir prüfen das und erstellen den Abschluss fristgerecht für Finanzamt und gegebenenfalls Bank.

Brauche ich eine Bilanz oder eine EÜR?

+

Freiberufler wie Ärzte und Zahnärzte ermitteln den Gewinn in der Regel per Einnahmenüberschussrechnung (EÜR), unabhängig von der Höhe des Gewinns. Apotheken als Gewerbebetriebe und buchführungspflichtige Betriebe nach § 141 AO erstellen eine Bilanz. Wir prüfen Ihre Pflicht und wählen, wo zulässig, die steuerlich vorteilhafte Variante.

Bis wann muss der Jahresabschluss fertig sein?

+

Die Abgabefristen für die Steuererklärungen, in die der Jahresabschluss einfließt, richten sich nach den gesetzlichen Fristen, bei steuerlich beratenen Mandanten gelten verlängerte Fristen. Wir planen die Erstellung so, dass Fristen sicher eingehalten werden, und stimmen den Zeitplan früh mit Ihnen ab.

Wird der Jahresabschluss für die Bank erstellt?

+

Ja. Wir erstellen den Jahresabschluss in einer Form, die Sie bei Banken und für Förderanträge vorlegen können, inklusive Erläuterungen. Auf Wunsch begleiten wir das Bankgespräch mit einer aufbereiteten Auswertung Ihrer Zahlen.

Wie hängen Buchhaltung und Jahresabschluss zusammen?

+

Der Jahresabschluss wächst unmittelbar aus der laufenden Finanzbuchhaltung. Eine tagaktuelle, sauber kontierte Buchhaltung verkürzt die Erstellung und vermeidet Nacharbeit. Offene Posten, Abgrenzungen und Inventur klären wir vorbereitend, damit der Abschluss zügig und belastbar steht.

Was bedeutet die EÜR für Ärzte konkret?

+

Die Einnahmenüberschussrechnung stellt die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenüber, maßgeblich ist der Zu- und Abfluss. Für die Arztpraxis heißt das: Honorare der KV, Privatliquidation und IGeL als Einnahmen, Praxisbedarf, Personal und Abschreibungen als Ausgaben. Wir erstellen sie auf der amtlichen Anlage EÜR.