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SteuerkanzleiBonn · Köln · Rhein-Sieg
Ärzte
Schwerpunkt Tiermedizin

Steuerberater für Tierärzte. In Bonn und Köln.

Kleintier-, Großtier- und Gemischtpraxen sowie Tierkliniken, mit Tiefe in Umsatzsteuer, Warenverkauf und Investition.

Erstgespräch vereinbaren

Als Steuerberater für Tierärzte begleiten wir Praxen und Kliniken durch eine eigene steuerliche Logik. Tierärztliche Leistungen sind, anders als die Humanmedizin, in der Regel umsatzsteuerpflichtig. Dazu kommen Warenverkauf, Medikamentenabgabe und oft kapitalintensive Technik. Das verlangt eine klare Trennung von Behandlung und Handel.

Tierärztliche Behandlungen unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer, anwendbare Steuersätze und die Abgabe von Medikamenten und Futtermitteln prüfen wir im Einzelfall. Wir buchen mit DATEV, gliedern Leistungs- und Warenumsätze getrennt und führen die Warenwirtschaft für die Medikamentenabgabe sauber mit. Großgeräte wie Röntgen, Ultraschall oder Laborausstattung planen wir über den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG. Für Praxispersonal und Tiermedizinische Fachangestellte rechnen wir Lohn mit allen Meldungen ab. Über den Praxis-Lebenszyklus begleiten wir Gründung, Gemeinschaftspraxis, Übergabe und Veräußerung. Ein wiederkehrendes Thema ist die Abgrenzung von Behandlung und Handel: Der Verkauf von Medikamenten und Futtermitteln kann die freiberufliche Tätigkeit gewerblich infizieren und Gewerbesteuer auslösen. Wir prüfen die sogenannte Abfärbung, gestalten bei Bedarf eine saubere Trennung der Bereiche und liefern eine betriebswirtschaftliche Auswertung, die Behandlungs- und Warenerlöse getrennt ausweist.

Was uns auszeichnet

Spezielle Steuerthemen für Tierärzte.

Tierärzte haben steuerliche Anforderungen, die in der Standardberatung untergehen. Wir bringen die Tiefe, die Ihre Praxis braucht.

01

Umsatzsteuer tierärztlich

Tierärztliche Leistungen sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Wir prüfen die anwendbaren Steuersätze und gliedern Leistungs- und Warenumsätze getrennt.

02

Medikamenten- und Warenverkauf

Abgabe von Medikamenten und Futtermitteln mit eigenem Steuersatz und Warenwirtschaft, sauber abgegrenzt von der Behandlung.

03

Großgeräte und Klinik

Röntgen, Ultraschall, OP- und Laborausstattung. Wir nutzen den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG und Sonderabschreibungen.

04

Gewerbliche Abfärbung

Der Warenverkauf kann die freiberufliche Tätigkeit gewerblich infizieren. Wir prüfen die Abgrenzung und gestalten, wo nötig, eine saubere Trennung.

05

Lohn für Praxispersonal

Tiermedizinische Fachangestellte, Aushilfen und angestellte Tierärzte rechnen wir mit allen Meldungen ab.

06

Praxis-Lifecycle

Gründung, Gemeinschaftspraxis, Übergabe und Veräußerung, frühzeitig geplant mit Blick auf die §§ 16/34 EStG.

Leistungen

Was wir für Tierärzte tun.

  • 01Jahresabschluss und EÜR oder Bilanz je nach Konstellation
  • 02Finanzbuchhaltung mit DATEV
  • 03Umsatzsteuer-Gliederung Behandlung und Warenverkauf
  • 04Warenwirtschaft für Medikamente und Futtermittel
  • 05Großgeräte-Investitionsplanung nach § 7g EStG
  • 06Lohn- und Gehaltsabrechnung für Praxispersonal
  • 07Gemeinschaftspraxis- und Klinikstruktur
  • 08Praxisgründung, Übergabe und Veräußerung
Häufige Fragen

Was Tierärzte uns fragen.

Sind tierärztliche Leistungen umsatzsteuerpflichtig?

+

Ja, anders als die humanmedizinische Heilbehandlung sind tierärztliche Leistungen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Den anwendbaren Steuersatz prüfen wir je nach Leistung und Tierart. Wir gliedern Behandlungs- und Warenumsätze getrennt, damit die Umsatzsteuer korrekt ausgewiesen wird.

Wie wird der Medikamenten- und Futtermittelverkauf in der Tierarztpraxis behandelt?

+

Die Abgabe von Medikamenten und Futtermitteln ist ein Warengeschäft mit eigenem Steuersatz und eigener Warenwirtschaft. Wir trennen den Handel buchhalterisch von der Behandlung, das ist auch wichtig, weil der Warenverkauf die freiberufliche Tätigkeit gewerblich infizieren kann.

Zahlt ein Tierarzt Gewerbesteuer?

+

Die rein tierärztliche, heilkundliche Tätigkeit ist freiberuflich nach § 18 EStG und nicht gewerbesteuerpflichtig. Ein nennenswerter Medikamenten- oder Warenverkauf kann jedoch zur gewerblichen Abfärbung führen. Wir prüfen die Abgrenzung und gestalten, wo sinnvoll, eine saubere Trennung der Bereiche.

Wie plane ich die Investition in tierärztliche Großgeräte steuerlich?

+

Röntgen, Ultraschall oder Laborgeräte können Sie über den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG vorbereiten: Bis zu 50 Prozent der geplanten Kosten ziehen Sie vorab gewinnmindernd ab, im Anschaffungsjahr folgt eine Sonderabschreibung. Die Größenordnung lässt sich mit dem IAB-Rechner abschätzen.

Wie wird die Gründung oder Übernahme einer Tierarztpraxis begleitet?

+

Wir begleiten die Gründung von der Rechtsformwahl über die Investitionsplanung bis zur ersten Abrechnung und bei der Übernahme die Bewertung und Kaufpreisaufteilung. Der Praxiswert wird über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Auch die Gemeinschaftspraxis und die Klinikstruktur bilden wir steuerlich sauber ab.

Erstgespräch für Tierärzte.

Kostenlos, unverbindlich, persönlich. Wir nehmen uns Zeit für Ihre Konstellation.