Freiberuflich nach § 18 EStG
Die Physiotherapie auf ärztliche Verordnung zählt zur heilkundlichen Tätigkeit und ist freiberuflich nach § 18 EStG, damit fällt keine Gewerbesteuer an.
Freiberufler ermitteln ihren Gewinn in der Regel über die Einnahmenüberschussrechnung und sind nicht buchführungspflichtig im handelsrechtlichen Sinn. Sie sind kein Mitglied der Industrie- und Handelskammer und unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Die Freiberuflichkeit knüpft an die persönliche, eigenverantwortliche Ausübung der heilkundlichen Tätigkeit an. Beschäftigen Sie angestellte Therapeuten, bleibt die Freiberuflichkeit erhalten, solange Sie aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig sind.
Wann eine Tätigkeit gewerblich wird
Gewerblich werden Tätigkeiten ohne Heilkundebezug, vor allem der Verkauf von Waren und reine Wellness-, Fitness- oder Präventionsangebote ohne medizinische Indikation.
Verkaufen Sie Trainingsgeräte, Bandagen oder Nahrungsergänzung oder betreiben Sie einen offenen Fitnessbereich, sind das gewerbliche Einkünfte, die der Gewerbesteuer unterliegen können. Bei einer Einzelpraxis lassen sich freiberufliche und gewerbliche Einkünfte getrennt erfassen. Heikel wird es in einer Personengesellschaft: Dort kann eine gewerbliche Tätigkeit nach den Abfärberegeln unter Umständen die gesamten Einkünfte der Gesellschaft gewerblich infizieren. Eine klare Trennung der Bereiche, gegebenenfalls in getrennten Gesellschaften, beugt dem vor.
Umsatzsteuer: § 4 Nr. 14 UStG
Heilbehandlungen mit therapeutischem Ziel sind nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei, das gilt regelmäßig für die Behandlung auf ärztliche Verordnung.
Die Befreiung setzt voraus, dass die Leistung der Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung einer Krankheit dient und von einer Person mit der erforderlichen Berufsqualifikation erbracht wird. Bei verordneten Heilmitteln ist dieses Ziel in der Regel gegeben. Eine Selbstzahlerleistung ist nicht automatisch steuerpflichtig: Auch sie bleibt steuerfrei, wenn ein therapeutisches Ziel vorliegt. Fehlt der medizinische Anlass, etwa bei einer reinen Wellnessmassage, ist die Leistung umsatzsteuerpflichtig. Die Abgrenzung gleicht der bei ärztlichen IGeL-Leistungen, mehr dazu im Beitrag IGeL und Umsatzsteuer.
Vorsteuer, Kleinunternehmer und Mischfälle
Wer ausschließlich steuerfreie Heilbehandlungen erbringt, hat keinen Vorsteuerabzug, weil die Eingangsleistungen steuerfreien Umsätzen zugeordnet sind. Bestehen daneben steuerpflichtige Umsätze, kommt für diesen Bereich ein anteiliger Vorsteuerabzug in Betracht, die Aufteilung folgt der Verwendung. Für die steuerpflichtigen Umsätze kann die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG greifen, wenn die maßgeblichen Grenzen nicht überschritten werden, die steuerfreien Heilbehandlungen zählen dabei nicht mit. In gemischten Praxen lohnt es sich, die Bereiche von Beginn an getrennt zu buchen.
Selbstständigkeit und Existenzgründung in der Physiotherapie
Wer sich als Physiotherapeut selbstständig macht, sollte vor der Gründung klären, ob die Tätigkeit freiberuflich bleibt und welche Umsätze steuerpflichtig sind.
Der Schritt in die Selbstständigkeit ist mit oder ohne eigene Praxisräume möglich, etwa als freiberuflicher Physiotherapeut auf Honorarbasis oder mit eigener Praxis und Kassenzulassung. Steuerlich sind in der Gründungsphase mehrere Punkte zu klären: die Anmeldung beim Finanzamt und die Wahl zwischen Regelbesteuerung und Kleinunternehmerregelung für etwaige steuerpflichtige Umsätze, die Einrichtung der Einnahmenüberschussrechnung sowie die Frage, ob neben den verordneten Heilbehandlungen gewerbliche Angebote wie Kurse oder Verkauf geplant sind. Investitionen in die Praxisausstattung lassen sich über die Abschreibung steuerlich berücksichtigen, unter Voraussetzungen kommen auch der Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Betracht. Wer diese Weichen vor der Gründung stellt, vermeidet spätere Korrekturen.
Einordnung früh klären
Schon bei der Existenzgründung lohnt es sich, die Tätigkeitsfelder einzuordnen und die Buchhaltung entsprechend aufzusetzen. So vermeiden Sie, dass gewerbliche Anteile unbemerkt auf die freiberuflichen Einkünfte abfärben oder steuerpflichtige Umsätze übersehen werden. Die fachspezifische Betreuung beschreiben wir in der Steuerberatung für Physiotherapeuten.