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IGeL und Umsatzsteuer: was Ärzte zur USt-Pflicht wissen müssen.

Individuelle Gesundheitsleistungen werfen regelmäßig die Frage auf, ob Umsatzsteuer anfällt. Die Antwort hängt nicht am Etikett IGeL, sondern am therapeutischen Ziel der Leistung nach § 4 Nr. 14 UStG.

Ärztliche Heilbehandlungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Eine IGeL- oder Selbstzahlerleistung ist genau dann steuerfrei, wenn sie der Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung einer Krankheit dient. Fehlt dieses therapeutische Ziel, etwa bei rein kosmetischen Eingriffen, ist die Leistung umsatzsteuerpflichtig und unterliegt grundsätzlich dem Regelsteuersatz. Die Bezeichnung als IGeL allein sagt über die Steuerpflicht nichts aus.

Was § 4 Nr. 14 UStG für Ärzte regelt

§ 4 Nr. 14 UStG befreit Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin von der Umsatzsteuer. Befreit sind Leistungen, die im Rahmen der Ausübung der heilkundlichen Tätigkeit erbracht werden und ein therapeutisches Ziel verfolgen.

Die Befreiung knüpft an den Inhalt der Leistung an, nicht an die Person oder den Abrechnungsweg. Ob eine Krankenkasse, eine private Versicherung oder die Patientin selbst zahlt, ändert an der Einordnung nichts. Maßgeblich ist allein, ob die Leistung der Vorbeugung, der Diagnose, der Behandlung oder der Heilung einer Krankheit dient. Diese Auslegung folgt der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs zur Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie.

Wann eine IGeL-Leistung umsatzsteuerfrei bleibt

Eine IGeL-Leistung bleibt umsatzsteuerfrei, sobald sie ein therapeutisches Ziel verfolgt, also der Vorbeugung, der Abklärung oder der Behandlung einer Krankheit dient.

Viele Leistungen, die als IGeL abgerechnet werden, haben einen medizinischen Anlass. Eine erweiterte Vorsorgeuntersuchung mit Krankheitsbezug, eine ergänzende Diagnostik bei konkretem Verdacht oder eine medizinisch begründete Kontrolle fallen regelmäßig unter die Befreiung. Dass die Krankenkasse die Kosten nicht übernimmt und die Patientin selbst zahlt, hebt die Steuerfreiheit nicht auf. Es kommt auf das Ziel der Leistung an, nicht auf die Frage, wer sie bezahlt.

Wann Umsatzsteuer auf IGeL anfällt

Umsatzsteuerpflichtig sind ärztliche Leistungen ohne therapeutisches Ziel, etwa rein ästhetische oder kosmetische Maßnahmen ohne medizinischen Anlass.

Fehlt der Krankheitsbezug, greift die Befreiung nicht. Typische steuerpflichtige Fälle sind kosmetische Behandlungen ohne medizinische Indikation oder Gutachten und Bescheinigungen, die nicht der Behandlung dienen, sondern Dritten als Entscheidungs- grundlage. Solche Leistungen unterliegen grundsätzlich dem Regelsteuersatz von 19 Prozent. In Mischfällen, in denen sich medizinische und ästhetische Anteile überlagern, ist eine sorgfältige, dokumentierte Abgrenzung sinnvoll, weil sie über die Steuerpflicht jeder einzelnen Leistung entscheidet.

Kleinunternehmerregelung und Voranmeldung

Wer nur in geringem Umfang steuerpflichtige Leistungen erbringt, kann unter die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG fallen, dann wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.

Für die Prüfung der Umsatzgrenzen zählen die steuerfreien Heilbehandlungen nicht mit, maßgeblich ist der steuerpflichtige Umsatz. Liegt dieser über den Grenzen oder wird auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, ist Umsatzsteuer auszuweisen und es sind Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben. Der Voranmeldungsrhythmus richtet sich nach der Höhe der Steuer und wird vom Finanzamt vorgegeben. Im Gegenzug kann für die steuerpflichtigen Leistungen der anteilige Vorsteuerabzug in Betracht kommen. Die laufende Abwicklung gehört in eine saubere Praxisbuchhaltung.

Typische IGeL-Leistungen und ihre Einordnung

Ob eine konkrete IGeL umsatzsteuerfrei ist, lässt sich nicht pauschal sagen, sondern nur am medizinischen Anlass der einzelnen Leistung.

Leistungen mit einem konkreten Krankheits- oder Verdachtsbezug, etwa eine ergänzende Vorsorgeuntersuchung, eine zusätzliche Diagnostik oder eine medizinisch begründete Beratung, sind regelmäßig der steuerfreien Heilbehandlung zuzuordnen. Reisemedizinische Beratungen und bestimmte Impfungen können je nach Zweck ebenfalls einen Heilbehandlungscharakter haben. Auf der anderen Seite stehen Leistungen ohne therapeutisches Ziel, etwa rein kosmetische Behandlungen ohne medizinische Indikation oder Bescheinigungen, die allein einem Dritten als Nachweis dienen. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, sondern der dokumentierte Anlass im konkreten Fall. Genau hier entstehen die Abgrenzungsfragen, die in einer Praxis mit breitem IGeL-Angebot regelmäßig auftreten.

Worauf es bei der Einordnung ankommt

Die Abgrenzung steuerfreier von steuerpflichtigen Leistungen ist der Kern der IGeL-Umsatzsteuer. Sie sollte vor dem Anbieten neuer Selbstzahlerleistungen geklärt und im Behandlungs- und Abrechnungskontext nachvollziehbar dokumentiert werden. So lässt sich gegenüber dem Finanzamt belegen, dass ein therapeutisches Ziel vorlag. Eine schnelle erste Orientierung, ob eine Leistung steuerfrei oder steuerpflichtig sein dürfte, gibt unser IGeL-Umsatzsteuer-Check. Er ersetzt keine Prüfung im Einzelfall, strukturiert aber die richtigen Fragen. Die fachspezifische Betreuung beschreiben wir in der Steuerberatung für Ärzte.

Häufige Fragen

IGeL und Umsatzsteuer, kurz beantwortet.

Sind IGeL-Leistungen immer umsatzsteuerpflichtig?

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Nein. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung als IGeL, sondern das Ziel der Leistung. Dient sie der Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung einer Krankheit, ist sie als Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei. Ohne therapeutisches Ziel, etwa bei rein kosmetischen Leistungen, fällt Umsatzsteuer an.

Welcher Umsatzsteuersatz gilt für steuerpflichtige IGeL?

+

Steuerpflichtige ärztliche Leistungen ohne therapeutisches Ziel unterliegen grundsätzlich dem Regelsteuersatz von 19 Prozent. Den genauen Satz und die richtige Rechnungsstellung klären wir im Einzelfall, da es auf Art und Inhalt der Leistung ankommt.

Greift für meine Praxis die Kleinunternehmerregelung?

+

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG kann anwendbar sein, wenn die steuerpflichtigen Umsätze die gesetzlichen Grenzen nicht überschreiten. Die steuerfreien Heilbehandlungen zählen dabei nicht mit. Ob die Regelung für Sie sinnvoll ist, hängt von Ihrem Umsatzmix ab.

Muss ich für IGeL eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben?

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Sobald Sie steuerpflichtige Umsätze erzielen und nicht unter die Kleinunternehmerregelung fallen, sind Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben. Den Rhythmus gibt das Finanzamt vor. Die laufende Abwicklung übernehmen wir im Rahmen der Finanzbuchhaltung.

Wie grenze ich steuerfreie von steuerpflichtigen Leistungen ab?

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Maßgeblich ist das therapeutische Ziel im Einzelfall. Eine Vorsorge- oder Kontrolluntersuchung mit medizinischem Anlass bleibt regelmäßig steuerfrei, eine rein ästhetische Maßnahme ohne Krankheitsbezug ist steuerpflichtig. Bei Mischfällen lohnt eine dokumentierte Einordnung vorab.

Ihre Selbstzahlerleistungen sauber einordnen.

Wir prüfen die umsatzsteuerliche Behandlung Ihrer IGeL- und Selbstzahlerleistungen und richten die laufende Abwicklung ein. Persönlich und auf Heilberufe spezialisiert.