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Rechner · § 4 Nr. 14 UStG

IGeL und Umsatzsteuer.

Ist eine individuelle Gesundheitsleistung umsatzsteuerfrei oder steuerpflichtig? Der kurze Entscheidungsbaum führt Sie entlang der zentralen Kriterien des § 4 Nr. 14 UStG und ordnet Ihre Leistung ein. Die Einordnung ist unverbindlich und ersetzt keine umsatzsteuerliche Prüfung.

Unverbindliche Schätzung, ersetzt keine steuerliche Beratung. Dieser Rechner liefert eine grobe Orientierung auf Basis Ihrer Eingaben. Er bildet keine verbindlichen Werte ab und berücksichtigt Ihren Einzelfall nicht. Für eine belastbare Einschätzung sprechen Sie mit uns im Erstgespräch.

  1. 01Wird die Leistung von einem Angehörigen eines Heilberufs (z. B. Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut) oder unter dessen fachlicher Verantwortung erbracht?

    § 4 Nr. 14 UStG setzt eine entsprechende Berufsqualifikation voraus.

  2. 02Steht ein therapeutisches Ziel im Vordergrund, also Diagnose, Behandlung oder Linderung einer Krankheit oder Gesundheitsstörung?

    Maßgeblich ist der Hauptzweck der Leistung, nicht der Wunsch der Patientin oder des Patienten allein.

  3. 03Liegt für die Leistung eine medizinische Indikation vor (sie ist medizinisch notwendig, nicht rein kosmetisch oder auf reinen Wunsch)?

    Rein ästhetische Eingriffe ohne medizinische Indikation gelten regelmäßig nicht als Heilbehandlung.

Beantworten Sie alle drei Fragen, um eine Einordnung zu sehen.

IGeL und Umsatzsteuer: worauf es ankommt

Ob eine ärztliche oder therapeutische Leistung der Umsatzsteuer unterliegt, entscheidet sich nicht daran, ob die Kasse oder die Patientin selbst zahlt, sondern am Zweck der Leistung. Nach § 4 Nr. 14 UStG sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin von der Umsatzsteuer befreit. Eine Heilbehandlung liegt vor, wenn die Leistung der Diagnose, Behandlung oder Linderung einer Krankheit oder Gesundheitsstörung dient und von qualifiziertem Personal erbracht wird. Steht dieses therapeutische Ziel im Vordergrund, ist die Leistung in der Regel steuerfrei.

Bei individuellen Gesundheitsleistungen, den sogenannten IGeL, ist genauer hinzusehen. Der Begriff sagt nur, dass die gesetzliche Krankenversicherung die Leistung nicht übernimmt und die Patientin oder der Patient selbst zahlt. Über die Umsatzsteuer sagt das zunächst nichts aus. Entscheidend bleibt, ob eine medizinische Indikation und ein therapeutisches Ziel bestehen.

Der Entscheidungsbaum Schritt für Schritt

Der Check prüft drei Kriterien, die für die Einordnung nach § 4 Nr. 14 UStG zentral sind:

  • Qualifikation: Wird die Leistung von einem Angehörigen eines Heilberufs oder unter dessen fachlicher Verantwortung erbracht?
  • Therapeutisches Ziel: Steht die Diagnose, Behandlung oder Linderung einer Krankheit im Vordergrund?
  • Medizinische Indikation: Ist die Leistung medizinisch notwendig, nicht rein kosmetisch oder auf reinen Wunsch?

Sind therapeutisches Ziel und medizinische Indikation gegeben, spricht vieles für eine steuerfreie Heilbehandlung. Fehlt eines der beiden, etwa bei rein ästhetischen Eingriffen ohne medizinischen Grund, ist die Leistung regelmäßig umsatzsteuerpflichtig. Diese Unterscheidung folgt der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der Steuerbefreiung.

Was Steuerpflicht praktisch bedeutet

Erbringt eine Praxis steuerpflichtige Leistungen, sind mehrere Punkte zu beachten. Zunächst kann die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG greifen, solange die maßgeblichen Umsatzgrenzen nicht überschritten werden. Dann wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Werden die Grenzen überschritten, fällt auf die steuerpflichtigen Umsätze Umsatzsteuer an und Sie benötigen eine saubere Trennung steuerfreier und steuerpflichtiger Umsätze in der Buchhaltung, inklusive korrekter Rechnungen und Voranmeldungen.

Besonders relevant ist das Thema für Physiotherapeuten und andere Heilmittelerbringer, bei denen Leistungen mit und ohne ärztliche Verordnung nebeneinander vorkommen. Hier entscheidet oft die Verordnung über die umsatzsteuerliche Behandlung. Eine genaue Zuordnung lohnt sich, um weder Umsatzsteuer zu Unrecht abzuführen noch eine Steuerpflicht zu übersehen.

Sichere Einordnung statt Bauchgefühl

Der Entscheidungsbaum gibt Ihnen eine erste Orientierung. Die endgültige Beurteilung einer konkreten Leistung hängt von Details und der aktuellen Rechtsprechung ab. Wie wir Praxen bei Umsatzsteuerfragen begleiten, lesen Sie auf unserer Seite zur Steuerberatung für Ärzte und Heilberufe. Den Überblick über unsere Leistungen rund um Finanzbuchhaltung, Umsatzsteuervoranmeldung und Jahresabschluss finden Sie ebenfalls auf der Website. So klären wir gemeinsam, welche Ihrer Leistungen steuerfrei sind und welche nicht.

Häufige Fragen

Gut zu wissen.

Wann ist eine ärztliche Leistung umsatzsteuerfrei?+

Nach § 4 Nr. 14 UStG ist eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin umsatzsteuerfrei, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht, also Diagnose, Behandlung oder Linderung einer Krankheit, und sie von qualifiziertem Personal erbracht wird. Maßgeblich ist der medizinische Hauptzweck der Leistung.

Sind IGeL-Leistungen immer umsatzsteuerpflichtig?+

Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob eine medizinische Indikation und ein therapeutisches Ziel vorliegen. Eine individuelle Gesundheitsleistung mit medizinischer Indikation kann steuerfrei sein, während rein kosmetische oder auf reinen Wunsch erbrachte Leistungen ohne Indikation regelmäßig steuerpflichtig sind.

Was bedeutet das für die Kleinunternehmerregelung?+

Bietet eine Praxis steuerpflichtige Leistungen an, kann die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG relevant werden, solange die maßgeblichen Umsatzgrenzen nicht überschritten werden. Werden die Grenzen überschritten, fällt auf die steuerpflichtigen Umsätze Umsatzsteuer an und es ist eine saubere Trennung der Umsätze nötig.

Ersetzt der Check eine umsatzsteuerliche Beurteilung?+

Nein. Der Entscheidungsbaum gibt eine erste Einordnung anhand der wichtigsten Kriterien. Die endgültige Beurteilung einer konkreten Leistung hängt von Details, Dokumentation und der aktuellen Rechtsprechung ab. Diese klären wir mit Ihnen im Einzelfall.

Nächster Schritt

Zahlen einordnen lassen.

Ein Rechner ersetzt kein Gespräch. Im Erstgespräch ordnen wir Ihre Werte in Ihren konkreten Fall ein, schriftlich und nachvollziehbar. Unsere Vergütung folgt der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV).

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